Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage
Stand: 05.06.2021
Die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die nicht zur Anwendung am Menschen bestimmt ist, darf als Vollschutzanlage nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden,
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- OVG Niedersachsen, 08.01.2016 – 7 LA 95/14Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194)
BGBl. 2021 I S. 1194
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